Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 78: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, grundsätzlich nicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, auch bei einem Beschwerderückzug. In einem konkreten Fall ging es um G.S. gegen eine Entscheidung des Baudepartements. Gemäss § 23 VKD und § 27 VKD kann auf die Erhebung von Staats- und Kanzleigebühr verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird. Das Gericht änderte seine Praxis und wird künftig in solchen Fällen Verfahrenskosten erheben. Aufgrund des geringen Aufwands wurde nur eine geringe Staatsgebühr von 78 CHF erhoben.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 78 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 09.11.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 78 S.346 2000 Verwaltungsgericht 346 [...] 78 Kostenverlegung. - Bei einem Beschwerderückzug wird grundsätzlich... |
Schlagwörter: | Verwaltungsgericht; Verfahren; Verfahrenskosten; Erhebung; Staatsgebühr; Praxis; Kostenverlegung; Beschwerderückzug; Erhe-; Praxisänderung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Entscheid; Baudepartements; Erwägungen; Rückzug; Kanzleigebühr; Rückzügen; Verzicht; Kostenerhebung; Regel; Gebrauch; ünftig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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